Präambel
INFAK – Die selbstlose Spende und Ausgabe des eigenen Vermögens aus Nächstenliebe, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Das ist die ungefähre Bedeutung unseres Vereinsnamens. Die Wohltätigkeit ist ein wichtiger Bestandteil unserer Kultur und wir möchten mit diesem Verein diese Kultur erhalten und ausleben, indem wir zum Wohl der Gesellschaft, der Bedürftigen, der Kranken, der Alten und aller Kinder unser Vermögen und Wissen teilen. Wir wissen, dass Bildung und finanzielle Sicherheit die Grundlage für eine starke, friedliche und freie Gesellschaft bilden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „INFAK“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich
- Förderung von der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
- Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
- Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
- Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) sowie
- Unterstützung von Menschen, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind.
2. Der Satzungszweck wird im In- und Ausland verwirklicht insbesondere durch
- Hilfen an Bedürftige im Sinne der Vorschrift des § 53 Nr. 2 AO, insbesondere notleidenden und benachteiligten Menschen, Alte wie auch Schüler und Studenten durch beispielhaft:
- Zahlung von Mietrückständen, Strom- und Gasrechnungen,
- Anmietung und Möblierung von Wohnungen für obdachlose Menschen oder
- Menschen in unwürdigen Unterkünften,
- Zahlung von Medikamenten, Behandlungen und Beschaffung von orthopädischen Hilfsmitteln,
- Zahlung von Studiengebühren, Unterstützungszahlungen für Studenten zur
- Finanzierung von Bustickets, Mieten, Büchern und sonstige relevante Ausgaben für das Studium,
- Aushändigung von Einkaufsgutscheinen für Lebensmittel,
- Beschaffung und Verteilung von Kleidung und Schuhen,
- Verteilung von Holz, Kohle etc. insbesondere im Winter,
- Beschaffung von Schulsachen wie Stifte, Hefte, Bücher und Schulranzen,
- aber auch
- Beschenkung von Kindern in Waisenhäusern oder Waisenkindern bei Verwandten
- Fördern der kulturell und religiösen Festen, z.B. das Opferfest mit anschließender Schlachtung und Verteilung der Opfergaben an Bedürftige, und Interessierte damit vertraut machen.
- Bildungsangebote durch Veranstaltungen vor allem in Form von Seminaren und Workshops um
- Kinder und Jugendliche sowie Studenten zu fördern und besser noch in der Gesellschaft zu integrieren,
- Schülern bei Berufs- und Studienwahl zu beraten und zu begleiten,
- Eltern zu helfen, ihre Kinder besser noch zu unterstützen und
- jegliche Maßnahme Bildungsbarrieren zu identifizieren und abzubauen,
- Infoveranstaltungen für Eltern zu Themen wie Erziehung, Ehe und andere Familienrelevante Themen,
- Durchführung von verschiedenen generationsübergreifenden Kultur-, Freizeit- Bildungs-, Integrations- und Begegnungsprojekten wie z. B. Sprach-, Computer- und Elternkurse, gemeinsame Ausflüge mit verschiedenen Kulturen, Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Sportangebote, sowie Film- und Medienprojekte und Kunstwettbewerbe.
- die Unterstützung und Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aller Gruppen dieser Gesellschaft durch kulturelle Angebote.
- Vergabe von Stipendien zur Förderung von wissenschaftlichem Arbeiten, insbesondere mit Bezug auf gesellschaftsrelevanten Themen.
- Veranstaltung von Wettbewerben mit Preisgeldern in den Gebieten Kunst, Kultur, Architektur, Umwelt und Literatur,
- Errichtung und Betreiben von muslimischen Kindergärten mit dem Ziel der Integration in dieser Gesellschaft.
3. Eine selbstlose Unterstützung von Personen durch den Verein erfolgt nur, soweit sie
die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im
Sinne des § 53 AO erfüllen.
4. Der Verein arbeitet unabhängig. Seine Tätigkeit dient der Wahrung der Menschenrechte im Sinne des Artikels 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Bei allen Bemühungen zur Förderung der Satzungszwecke ist eine Benachteiligung
aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität zu vermeiden.
5. Der Verein arbeitet zum Zweck der Förderung seiner Vereinsziele mit allen im Inund Ausland zusammen, die diese auch fördern wollen. Es wird auch bewusst die
Kooperation mit Moscheevereinen zur Realisierung solcher Projekte gesucht.
6. Zweck des Vereins ist auch die Mittelweitergabe an eine andere Körperschaft oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst
steuerbegünstigt ist. Insoweit handelt der Verein auch als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden.
6. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind unabhängig ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere Dienstleistungen erfolgen, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird in aktive Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden. Der Verein hat keine Ehrenmitglieder.
2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige natürliche Person werden, das den Zweck des Vereins operativ zu unterstützen bereit ist. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.
3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, das den Zweck des Vereins finanziell zu unterstützen bereit ist. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern entscheidet abschließend der Vorstand. Die Art der Mitgliedschaft und ggf. die Höhe des Förderbeitrags werden einvernehmlich festgelegt.
5. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Vereinsmitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten einander zum Zweck der Förderung des Vereinszwecks bekannt gegeben werden können.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds,
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann vom Vorstand auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist oder als aktives Mitglied an einer Mitgliederversammlung unentschuldigt gefehlt hat.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht.
Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden.
5. Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages.
3. Wird der fällige Beitrag nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins bestehen aus
• dem Vorstand und
• der Mitgliederversammlung
2. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten
unabhängig von der Höhe des Entgeltes die §§ 31 a und 31 b BGB, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB).
2. Er besteht aus mindestens zwei sowie bei Bedarf bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt werden; er bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich bei entsprechenden Bedarf eines Geschäftsführers und einer Geschäftsstelle bedienen.
4. Er kann auch Untervollmachten, aber keine Generalvollmacht erteilen. Er kann von der Mitgliederversammlung im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
5. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere dem Vereinsregister angeregt oder verlangt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Der Vorstand hat hierbei wie auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.
6. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden und beschließt die Geschäftsverteilung selbst, soweit dies nicht bei der Wahl bereits bestimmt wurde. Für die Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung entsprechend. Er kann bei Bedarf sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. seine Arbeitsweise und die des Vereins näher regelt.
7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand aus wichtigem Grund abzuberufen; soweit die Mindestzahl des Vorstandes durch die Abberufung unterschritten wird, muss die Mitgliederversammlung zumindest in der notwendigen Anzahl neue Vorstandsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder in Textform einberufen werden. Es sind physische, virtuelle oder hybride Vorstandssitzungen zulässig. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein vom Vorstand gewähltes Mitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken von dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern zeitnah zu übersenden.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder elektronisch (z.B. virtuell oder hybrid) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und seinen Zweck und über die Auflösung des Vereins.
• Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers.
3. Die Mitgliederversammlung ernennt einen Kassenprüfer sowie einen Ersatzprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Prüfung der Buchhaltung der Ein- und Ausgaben des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Der Kassenprüfer berichtet an die Mitgliederversammlung.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Es sind physische, virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen zulässig. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung bzw. elektronischen Versand der Einladung folgenden Werktages.
2. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform unter Beifügung einer kurzen Begründung und ggf. eines Beschlussantrags beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4. In der Mitgliederversammlung können nur noch Ergänzungen zu bereits mit der vorläufigen Tagesordnung mitgeteilte Punkte gestellt werden; über deren Behandlung beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Satzungs- und Zweckänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern bereits mit der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand vorab bestimmten Mitglied geleitet, der auch den Protokollführer bestimmt.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss mit Stimmzettel (anonym) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder 10% der Mitglieder dies eine Woche vorher schriftlich beantragt. Bei virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlungen ist die anonyme Abstimmung nur bei rechtzeitigem Antrag vorher möglich und sonst ausgeschlossen. Die Abstimmung erfolgt wahlweise elektronisch oder per Handzeichen.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
6. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der zu ändernde Bestimmung anzugeben.
8. Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls.
Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden.
9. Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend. Einwände gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen ist nur dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Mangel festgestellt wird, der einen Einfluss auf das Ergebnis der Willensbildung gehabt haben kann. Damit sollen reinen Förmeleien kein Raum haben und nur erhebliche, relevante Mängel berücksichtigt werden.
10. Soweit Einwänden nicht abgeholfen wird, können Rechtsmittel vor den ordentlichen Gerichten nur innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Vorstandsentscheids geltend gemacht werden
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke und soll im Sinne des Abs. 2 verwandt werden.
3. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17. Mai 2022 errichtet.